Alle "Gemeinden" verwalten sich, im Rahmen der durch das Grundgesetz geordneten und begrenzten Pflichten, Aufgaben und Befugnisse, selbst. Ihre Selbstverwaltung, ihre Autonomie dabei ist durch das Grundgesetz besonders geschützt.
Der „Gemeinderat“ setzt sich aus in einer freien Wahl, Gemeinderatswahl, gewählten Bürger der Gemeinde zusammen. Diese „Gemeinderäte“ werden für eine Wahlperiode, hier in Schleswig-Holstein
für fünf Jahre, gewählt. Sie werden durch Ihre Wahl bzw. durch ihre Kooptation als „wählbare Bürger“ Teil der kommunalen Selbstverwaltung.
Die tagtägliche Verwaltungsarbeit der Gemeinde wird bei uns durch das Amt Bad Oldesloe-Land wahrgenommen, soweit nicht die Gemeinde durch eigenes Personal mitwirkt (Gemeindearbeiter, Grünpflege, Winterdienst...) Die Gemeinderäte sind ehrenamtlich Tätige, deren Aufgabe darin besteht,
die Pflicht- und die freiwilligen Leistungen sicherzustellen, aber auch die Verwaltung, ihr Haushaltsgebaren und ihr wirtschaftliches und wirkungsvolles Handeln zu überwachen.
D. h.: die Gemeinderäte begleiten die Arbeit der Verwaltung mit Anregungen und mit Aufträgen und sie überwachen deren Umsetzung, sie stellen den Haushalt auf und sie überwachen dessen Umsetzung.
Das Aufgabenspektrum, das von kleinen, amtsangehörigen Gemeinden selbst wahrgenommen wird, ist beschränkt, z. B.:
Auch die „Kreise“ sind kommunale Institutionen. Sie werden durch ein spezielles Landesgesetz geschaffen, das ihnen Aufgaben zuweist, die sie für die ihnen angehörenden Gemeinden wahrnehmen.
So wie es Gemeinden gibt, die sich auf Grund ihrer Größe selbst verwalten dürfen und keinem Amt angehören, so gibt es in Schleswig-Holstein auch Städte, die auf Grund ihrer Größe „kreisfrei“ von Gesetzes wegen bleiben, keinem Kreis angehören.
Der Kreistag setzt sich aus in einer freien Wahl, der Kreistagswahl, gewählten Bürger des Kreises zusammen. Diese „Kreistagsmitglieder“ werden für eine Wahlperiode, hier in Schleswig-Holstein für fünf Jahre, gewählt. Sie werden durch Ihre Wahl bzw. durch ihre Kooptation als „wählbare Bürger“ Teil der kommunalen Selbstverwaltung des Kreises.
Die tagtägliche Verwaltungsarbeit des Kreises wird bei durch die Verwaltung des Kreises Stormarn wahrgenommen, die Tätigkeit des Kreises umfasst praktisch das gesamte Spektrum kommunaler Aufgaben, entweder ergänzende und erweiternd für und zu den Tätigkeiten der Gemeinden und Städte
im Kreis, oder – dies ist eine Spezialität der Kreise - im Auftrag des Landes als Landesverwaltung vor Ort, mit den Kompetenzen des Landes. Man kann auf der Website des Kreises gut ablesen, wie breit die Aufgaben des Kreises gefächert sind (nur Beispielhafte Aufzählungen):
D. h.: die Kreistagsmitglieder begleiten die Arbeit der Verwaltung mit Anregungen und mit Aufträgen und sie überwachen deren Umsetzung, sie beschließen den Haushalt des Kreises und überwachen dessen Umsetzung. Auf die im Auftrag des Landes durchzuführenden Aufgaben und Tätigkeiten haben Sie keinen Einfluss.
*Text: F.-E. Bukow